Zum 1. Juli tritt die Pflegereform mit zahlreichen neuen Leistungen und Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegende in Kraft. So erhalten Pflegebedürftige schrittweise mehr Pflegegeld, und auch für die stationäre Pflege steigen die Leistungen auf bis zu 1.918 Euro an.
Neben der Anhebung von Leistungen wird ein Anspruch auf Pflegezeit geschaffen und die Betreuung von Demenzkranken deutlich verbessert. Zur Finanzierung wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Juli um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 Prozent und bei Kinderlosen auf dann 2,2 Prozent erhöht. Dieser Beitrag reicht aus heutiger Sicht zur Finanzierung der Pflegeversicherung bis Mitte 2015 aus.
Über die Kernpunkte der Änderungen möchte ich Sie hier informieren.
Die monatlichen Beträge für ambulante Sachleistungen, stationäre Pflege und das Pflegegeld werden bis 2012 stufenweise angehoben. Ab 2015 werden die Leistungen alle drei Jahre angepasst. Die Anpassung soll sich an der Preisentwicklung orientieren.
Pflegesachleistungen erhalten alle Pflegebedürftigen, die in häuslicher Umgebung von einem Pflegedienst gepflegt werden.
| Pflegestufe | bisheriger Betrag | Betrag ab Juli 2008 | Betrag ab 2010 | Betrag ab 2012 |
|---|---|---|---|---|
| Stufe I | 384 EUR | 420 EUR | 440 EUR | 450 EUR |
| Stufe II | 921 EUR | 980 EUR | 1.040 EUR | 1.100 EUR |
| Stufe III* | 1.432 EUR | 1.470 EUR | 440 EUR | 1.510 EUR |
*Die Leistung der Stufe III mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand bleibt mit monatlich 1.918 Euro unverändert.
Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen die in häuslicher Umgebung - zum Beispiel von einem Angehörigen oder Bekannten - gepflegt werden.
| Pflegestufe | bisheriger Betrag | Betrag ab Juli 2008 | Betrag ab 2010 | Betrag ab 2012 |
|---|---|---|---|---|
| Stufe I | 205 EUR | 215 EUR | 225 EUR | 235 EUR |
| Stufe II | 410 EUR | 420 EUR | 430 EUR | 440 EUR |
| Stufe III* | 665 EUR | 675 EUR | 685 EUR | 700 EUR |
Wenn die/der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim gepflegt und untergebracht wird, handelt es sich um vollstationäre Pflege. Bei der vollstationären Pflege werden nur die Leistungen der Stufe III und Stufe III bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand verbessert.
Vorerst unverändert bleiben die Beträge für die stationäre Pflege in den Stufen I und II.
| Pflegestufe | bisheriger Betrag | Betrag ab Juli 2008 | Betrag ab 2010 | Betrag ab 2012 |
|---|---|---|---|---|
| Stufe III | 1.432 EUR | 1.470 EUR | 1.510 EUR | 1.550 EUR |
| Stufe III mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand |
1.688 EUR | 1.750 EUR | 1.825 EUR | 1.918 EUR |
Bei der Ersatzpflege verkürzt sich die Wartezeit von zwölf auf sechs Monate, wenn sie erstmalig in Anspruch genommen wird. Außerdem werden die Leistungen der Ersatzpflege Schritt für Schritt angepasst, so wie die Leistungen der vollstationären Pflege in der Pflegestufe III von bisher 1.432 Euro auf zunächst 1.470 Euro ab 1. Juli 2008 angehoben werden.
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden ebenso schrittweise angehoben wie die ambulanten Pflegesachleistungen. Treffen Tages- und Nachtpflege mit Leistungen der häuslichen Pflege zusammen, besteht neben dem vollen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege noch Anspruch auf die Hälfte der häuslichen Pflegeleistungen. Ebenso ist es umgekehrt möglich, den Anspruch auf häusliche Pflegeleistungen voll auszuschöpfen und daneben noch die Tages- und Nachtpflege zur Hälfte zu nutzen.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege werden - so wie die Leistungen der vollstationären Pflege in der Pflegestufe III - stufenweise angepasst. Außerdem können pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren die Kurzzeitpflege auch in anderen Institutionen erhalten, beispielsweise in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. Die besonderen Bedürfnisse dieser Kinder werden so besser erfüllt.
Der Grundbetrag von bisher 460 Euro jährlich wird auf bis zu 1.200 Euro jährlich (100 Euro monatlich) angehoben. Ist der Bedarf noch höher, können bis zu 2.400 Euro jährlich (200 Euro monatlich) beansprucht werden. Diese Leistungen können erstmalig auch Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten, die zwar hilfebedürftig, aber noch nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind. Um die Qualität dieser Betreuung sicherzustellen, können diese Personen und die sie Pflegenden einmal pro Halbjahr eine Beratung nutzen, beispielsweise durch einen zugelassenen Pflegedienst.
Wichtig: Die zusätzlichen Betreuungsleistungen müssen beantragt werden.
Pflegeheime, die sich besonders um die aktive bzw. rehabilitative Betreuung und Pflege von Pflegebedürftigen bemühen, können zusätzlich 1.536 Euro für die/den Pflegebedürftige(n) erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der/die Pflegebedürftige dadurch für mindestens sechs Monate in eine geringere Pflegestufe eingestuft werden kann.
Wenn das Pflegeheim nachweislich zusätzliches Personal für demente Heimbewohner beschäftigt, um diese so noch besser aktiv betreuen und fördern zu können, zahlt die Pflegekasse an das Pflegeheim einen Zuschlag.
Um eine(n) pflegebedürftige(n) Angehörige(n) zu pflegen, besteht zukünftig die Möglichkeit, sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. Während dieser Zeit bleibt die Pflegeperson weiterhin sozialversichert. Die Freistellung kann der Pflegende bei seinem Arbeitgeber beantragen, der das Gehalt in dieser Zeit nicht weiterzahlt.
Die Pflegezeit darf immer bei der Pflege von "nahen" Angehörigen genutzt werden. Zu den "nahen Angehörigen" zählen: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Muss akut die Versorgung eines Angehörigen geregelt werden, zum Beispiel nach einem Schlaganfall, so kann eine unbezahlte kurzzeitige Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen genutzt werden, die dem/der Arbeitnehmer(in) vom Arbeitgeber zu gewähren ist. In dieser Zeit kann die passende Pflege organisiert werden.
Macht die Pflegeperson einmal Urlaub, so dürfen in Zukunft die Beiträge zur Rentenversicherung bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt werden. Diese Änderung soll - insbesondere bei Frauen - dazu beitragen, das Rentenkonto zu vervollständigen und den hohen Einsatz der pflegenden Personen noch stärker anzuerkennen.
Wohnen ältere Menschen zusammen in betreuten Wohn- oder Hausgemeinschaften, können sie Leistungen wie grundpflegerische Maßnahmen und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam erhalten. Dies wird als das "Pooling" (Zusammenfassung oder Bündelung von Leistungen) bezeichnet und soll den Pflegern Zeit sparen, die zum Beispiel für eine individuellere Betreuung genutzt werden kann.
Hinweis von meiner Internetseite auf:
Basisinformationen-zur-sozialen-Pflegeversicherung (www.bmg.bund.de)