Seit dem 1. April 1995 finanzieren die Pflegekassen Leistungen im häuslichen und teilstationären Bereich. Leistungen für die stationäre Pflege gibt es seit Juli 1996.
Die für Sie zuständige Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenversicherung eingerichtet. Mitglied der Pflegeversicherung werden Sie ohne einen besonderen Antrag. Wenn Sie in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, beispielsweise als Beamtin oder Beamter, sind Sie nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung, sondern der privaten Pflegeversicherung.
Die Pflegebedürftigen werden je nach Grad der Pflegebedürftigkeit einer von drei Pflegestufen zugeordnet.
Darunter fallen alle Personen, die bei der Körperpflege, beim Essen oder bei Bewegung für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich Hilfe benötigen und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung unterstützt werden müssen.
Dazu zählen alle Personen, die bei der Körperpflege, beim Essen oder bei Bewegung mindestens dreimal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten Hilfe benötigen und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung unterstützt werden müssen.
Hier sind alle Personen zugeordnet, die täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe bei der Körperpflege, beim Essen und bei Bewegung brauchen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
| Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig): | |
| mtl. Sachleistung | 384 Euro |
| mtl. Geldleistung | 205 Euro |
| Pflegestufe II (schwerpflegebedürftig): | |
| mtl. Sachleistung | 921 Euro |
| mtl. Geldleistung | 401 Euro |
| Pflegestufe III (schwerstpflegebedürftig): | |
| mtl. Sachleistung | 1.432 Euro |
| mtl. Geldleistung | 665 Euro |
| In besonderen Härtefällen: | |
| mtl. Sachleistung | 1.918 Euro |
Auch eine Kombination von Sach- und Geldleistungen ist möglich.
Pflegesachleistungen erbringen geeignete Pflegekräfte, die bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (z.B. Sozialstationen etc.) beschäftigt sind, oder auch Einzelpersonen, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben müssen.
Im Einzelnen werden gezahlt:| Pflegestufe I: | |
| mtl. bis zu | 384 Euro |
| Pflegestufe II: | |
| mtl. bis zu | 921 Euro |
| Pflegestufe III: | |
| mtl. bis zu | 1.432 Euro |
| In besonderen Härtefällen: | |
| mtl. bis zu | 1.918 Euro |
Pflegegeld erhalten die Versicherten, wenn die Pflege durch andere Personen, z. B. Angehörige, in geeigneter Weise übernommen wird.
Im Einzelnen werden gezahlt:| Pflegestufe I: | |
| mtl. bis zu | 205 Euro |
| Pflegestufe II: | |
| mtl. bis zu | 401 Euro |
| Pflegestufe III: | |
| mtl. bis zu | 665 Euro |
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden.
Sollten Sie sich als Pflegebedürftige/r vorübergehend im Ausland aufhalten, z. B. um eine Urlaubsreise zu machen, ist eine Weitergewährung von Pflegeleistungen bis zu sechs Wochen im Jahr möglich. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihre Pflegekasse.
Pflegehilfsmittel werden übernommen, wenn sie die Pflege erleichtern, die Beschwerden des/der Pflegebedürftigen lindern oder eine selbstständigere Lebens-führung ermöglichen, dies allerdings nur dann, wenn sie nicht bereits von den Krankenkassen gestellt werden.
Zuschüsse bis zu 2.557 Euro pro Gesamtmaßnahme können die Pflegekassen für Maßnahmen zahlen, die das individuelle Wohnumfeld verbessern. Damit kann z. B. eine Wohnung rollstuhlgerecht umgebaut werden o. ä. Diese Leistung ist jedoch abhängig vom Einkommen des/der Pflegebedürftigen.
Pflegebedürftige, die bereits in eine Pflegestufe eingestuft sind und bei denen zu Hause ein "erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung" besteht, erhalten aus der Pflegeversicherung zusätzliche finanzielle Hilfen in Höhe von max. 460 Euro pro Jahr. Auf Antrag und gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen erhalten die Betroffenen ihre Aufwendungen von der Pflegekasse im Nachhinein erstattet.
| Pflegestufe I: | |
| 384 Euro | |
| Pflegestufe II: | |
| 921 Euro | |
| Pflegestufe III: | |
| 1.432 Euro |
Die Kurzzeitpflege, eine kurzzeitige vollstationäre Pflege, kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang geleistet werden kann. Sie beschränkt sich auf vier Wochen und max. 1.432 Euro/Kalenderjahr.
Kann die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder in sonstigen Krisensituationen die Pflege nicht durchführen, werden die Kosten für eine Ersatzpflegekraft (Verhinderungspflege) für längstens vier Wochen im Kalenderjahr übernommen. Sie dürfen 1.432 Euro nicht übersteigen.
Für Pflegepersonen werden auf Antrag Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und sie sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Seit dem 1. Juli 1996 erhalten die Pflegebedürftigen in Heimen Leistungen der Pflegeversicherung.
Diese so genannten stationären Pflegeleistungen sind bei Ihrer Kranken-/Pflege-kasse zu beantragen, auch dann, wenn schon eine Einstufung für die häusliche Pflege vorgenommen wurde.
Die Entscheidung darüber, ob jemand heimpflegebedürftig oder heimbedürftig ist, trifft der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Erst wenn diese Entscheidung vorliegt, kann ein Umzug in ein Heim erfolgen.
Die Leistungen der Pflegekasse beinhalten die Kosten der Grundpflege, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. Sie gliedern sich in drei Pflegestufen:
| Pflegestufe I: | |
| 1.023 Euro | |
| Pflegestufe II: | |
| 1.279 Euro | |
| Pflegestufe III: | |
| 1.432 Euro |
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der/die Heimbewohner/in selbst tragen.
Reichen die Leistungen der Pflegekasse und die eigenen Einkünfte nicht aus um die Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, über das Heim ein Pflegewohngeld zu beantragen oder aber die Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.